Oberndorf
in Tirol
   
 

Abbrennen von Brauchtumsfeuern

Zahlreiche rechtliche Vorschriften in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen des Bundes sowie des Landes (z.B.: Bundesluftreinhaltegesetz, Tiroler  Feuerpolizeigesetz) gibt es beim Umgang mit Feuer im Freien zu beachten.

Gerade im Zusammenhang mit den Herz-Jesu-Feuern oder der Sommersonnenwende stellt sich nun oftmals die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese zulässig sind und welche Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen von den Veranstaltern der Brauchtumsfeuer zu beachten sind. Generell ist dazu anzumerken, dass für das Abbrennen von biogenen Materialen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen jedenfalls eine Meldepflicht an die Gemeinde spätestens zwei Wochen im Vorhinein besteht, insbesondere um den Behörden und den Einsatzkräften die Möglichkeit zu geben, im Falle eines auftretenden Brandes rasch und effizient reagieren zu können. Unterbleibt diese Meldung darf das Feuer nicht entzündet werden. In der Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes sind außerdem Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen, die der Veranstalter des Brauchtumsfeuers zu erfüllen hat.

Die Verwendung von Benzin oder Diesel oder von Stoffgemischen mit Beimengung von Benzin oder Diesel für die Durchführung von Brauchtumsfeuern ist daher vom allgemeinen Verbrennungsverbot des Bundesluftreinhaltgesetzes erfasst und bestehen diesbezüglich auch keine Ausnahmen. Anderes gilt nur dann, wenn für die Durchführung von Brauchtumsfeuern handelsübliche Fackeln verwendet werden. Auch wenn diese Fackeln nicht nur aus biogenen Materialien bestehen, fällt das entsprechend ihrem Bestimmungszweck erfolgte Abbrennen dieser Produkte nicht unter das erwähnte Verbrennungsverbot.

 
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